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SATZUNG der WILHELM-GRIESINGER-GESELLSCHAFT

(Hilfsgemeinschaft für psychisch Kranke Köln)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen 

WILHELM-GRIESINGER-GESELLSCHAFT (Hilfsgemeinschaft für psychisch Kranke Köln)

Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, alle Bestrebungen und Maßnahmen zu unterstützen, die geeignet sind, vorbeugende Hilfen, Wiedereingliederungs- und Nachsorgemaßnahmen für psychisch Kranke – insbesondere für die in der Rheinischen Landesklinik Köln behandelten Patienten – zu fördern. Dies soll vor allem geschehen durch:

  • Zusammenarbeit mit medizinischen und sozialen Einrichtungen anderer Träger im Rahmen der Prävention, Intervention und Rehabilitation
  • Initiierung und Durchführung von Freizeitaktivitäten
  •  Ausbildung, Anleitung und Einsatz von Laienhelfern
  •  Einzel- und Gruppenpatenschaften
  •  Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 – BGB1.I, S. 613 ff.

Rechtsansprüche auf Leistungen aus dem Vereinszweck können an den Verein nicht gestellt werden.

Der Verein schließt sich einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege an.

§ 3 Mittel des Vereins

Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen freiwilligen Zuwendungen und Veranstaltungen. Das Vermögen, die Einkünfte und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann zu jedem Monatsende erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens bis zum 15. des Monats mitgeteilt sein.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss, über den nach Anhörung des Mitglieds der Vorstand mit sofortiger Wirkung beschließt, kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet. Geleistete Beiträge werden nach Austritt oder Ausschluss nicht zurück gezahlt. Mit dem Austritt

oder Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand nach § 26 BGB wird gebildet aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten berechtigt.

§ 6 Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassenführer und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus im Amt bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich.

Jedes Mitglied des Vorstandes kann jederzeit sein Amt niederlegen oder von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Es bleibt jedoch solange im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

§ 7 Geschäftsführung des Vereins

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er verteilt die Aufgaben unter die Vorstandsmitglieder – soweit sich nicht eine besondere Aufgabenverteilung aus der Bestellung ergibt – und kann einzelne Mitglieder des Vereins mit deren Einverständnis mit Sonderaufgaben betrauen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Eine Vergütung der Auslagen ist zulässig.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Beiträge

Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann beschließen, den Beitrag für einzelne Mitglieder auf Antrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungsprüfungen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kasse wird einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl der Rechnungsprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Abberufung von Vorstandsmitgliedern

e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Außer-ordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, wenn mindestens ein Drittel des Gesamtvorstandes oder der Mitglieder dies unter der Angabe der Gründe schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins gilt § 11.

Die Beschlüsse sind zu Protokoll zu nehmen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Die Auflösung ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder, die mindestens 50 Prozent der Gesamtmitgliederzahl ausmachen müssen, dies beschließen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Verein oder einer Organisation der freien Wohlfahrtspflege zu, der/die im Sinne des Vereinziels tätig ist. Das übertragene Vereinsvermögen muss unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Vereinszweck oder die Vermögensverwendung betreffen, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 13. Dezember 1977 in Kraft gesetzt.

Köln, den 13. Dezember 1977